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Satzung des Vereins   „Wählergemeinschaft Stade e. V.“

 

§  1: Name und Sitz des Vereins

        1. Der Verein führt den Namen „Wählergemeinschaft Stade e. V.“. die Kurzform lautet „WG Stade“.

        2. Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Stade.

        3. Das Wirkungsgebiet des Vereins ist die Hansestadt Stade im Landkreis Stade

 

§  2: Zweck des Vereins

 1.Die Vereinsmitglieder haben sich das Ziel gesetzt, in der Kommunalpolitik    

            überparteilich zum Wohle der Bevölkerung mitzuarbeiten.

         2. Sie werden Mitglieder des Vereins bei Kommunalwahlen in der Hansestadt Stade

             und den Ortschaften bei Ihrer Kandidatur unterstützen

         3. Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsmäßige

             Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

         4. Zu dem Aufgabenbereich des Vereins gehört ferner, die ihm für Vereinszwecke

             anvertrauten Gelder  zu verwalten, Spenden und Schenkungen anzunehmen. Der

             Verein ist berechtigt, Grundvermögen zu erwerben, zu übernehmen und auch zu

             veräußern. Des Weiteren gehört zu den Aufgaben die Verwaltung des in seinem 

             Eigentum stehenden Vermögens.

 

§  3: Verwendung der Mittel / Verbindlichkeiten

1.      Die Mittel, welche dem Verein für die im § 2 aufgeführten Zwecke zur Verfügung

stehen , sind

a) Beiträge der Mitglieder   

b)sonstige Einnahmen .

               Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

               werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

               sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.      Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

 

§  4: Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§  5: Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können alle wahlberechtigten Personen werden, die nicht gleichzeitig

einer Partei oder einer anderen kommunalpolitischen Vereinigung in der

Hansestadt Stade angehören; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand einstimmig.

2.      Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

3.      Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung. Das Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.      Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Auflösung des Vereins

b)  durch Tod des Mitglieds

c) durch Austritt des Mitgliedes oder

d)durch Ausschluss.

5.      Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres

möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden.

6.      Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden.

a) wer gegen die Satzung verstoßen hat

b)  wer schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat oder

c) wer mit seinen Jahres-Mitgliedsbeitrag sechs Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung voll entrichtet.

d)     

§  6: Beiträge

                Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptver-

                sammlung  bestimmt wird. Hierüber wird jeweils in der Hauptversammlung eine

                Beitragsordnung beschlossen.

 

§  7: Mandatsträger

1.      Mitglieder des Vereins „Wählergemeinschaft Stade e. V.“, die in der Hansestadt

Stade für einen Stadt- oder Ortsrat kandidieren, verpflichten sich, dies für die

„Wählergemeinschaft Stade e. V.“ zu tun.

2.      Für die jeweilige Kommunalwahl können nur Mitglieder des Vereins auf der Liste

„Wählergemeinschaft Stade e. V.“ kandidieren.

3.      Alle Kandidaten für die Kommunalwahlen werden von den Mitgliedern auf einer

hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt.

 

§  8: Mitarbeit

               Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die

            festgesetzten Beiträge zu leisten. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich

            ehrenamtlich. Die im Vereinsdienst gemachten Auslagen können ersetzt werden.

 

§  9: Die Hauptversammlung

1.      Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus den Mitgliedern gem. § 5

2.      Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. In Einladungen zu einer Hauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

1.      Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

a.      Wahl des Vorstandes

b.      Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins

c.       Endgegennahme des Rechenschaftsberichts

d.      Entlastung des Vorstandes

e.       Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

f.        die  Vornahme von Satzungsänderungen

g.       Festlegung der Beträge und Beschließen der Beitragsordnung

2.      Anträge von Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen,

müssen schriftlich mindestens drei Tage vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

3.      Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Zahl der

Teilnehmer, die behandelten Punkte der Tagesordnung und der Anträge sowie die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 11: Der Vorstand

          Der Verein wird geleitet und in allen Angelegenheiten vertreten durch den Vorstand.

1.      Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind:

die/der erste Vorsitzende

die/der zweite Vorsitzende, als gleichberechtigte Vertretung

die/der Rechnungsführer/in

                  Jeweils zwei der Mitglieder des Vorstandes sind zur gemeinschaftlichen

                  Vertretung berechtigt.

2.      Außerdem werden als stimmberechtigt zum erweiterten Vorstand gewählt:

             die/der Schriftführer/in

             die/der Pressesprecher/in

       Zusätzlich können stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden.

3.      Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder der Stellvertretung

mindestens  zweimal im Jahr einberufen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift gem. § 10 Abs. 4 anzufertigen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Fachgebiete Arbeitsausschüsse zu bilden, ihre Tätigkeit ist beratender Natur. Mandatsträger sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

 

§ 12: Wahlen und Abstimmungen

1.      Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.      Die Wahlvorschläge für den Vorstand erfolgen aus der Mitte der Versammlung, die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag geheim durch Stimmzettel, ebenfalls durch Stimmzettel, wenn mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen. Es wird durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden, bei Stimmengleichheit hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden, fällt keine Entscheidung, so entscheidet das Los. Der zu wählende Kandidat muss anwesend sein und erklären, dass er das Amt annimmt, bzw. muss sein schriftliches Einverständnis bei seiner Abwesenheit der Wahlleitung vorliegen.

3.      Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit soweit die Satzung nicht anders bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handhebung. Auf Antrag eines/einer anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.

4.      Die Kandidaten für die Kommunalwahl müssen ihr Interesse dem Vorstand bekannt geben. Die Vorschlagsliste wird zusammen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern zugesandt. Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl unter Beachtung der NGO (Niedersächsische Gemeindeordnung) und des NKWG (Niedersächsisches Kommunalwahl-Gesetz) bestimmt.

 

§ 13: Kassenprüfer

           Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die

           Kassenprüfer sind ausschließlich der Hauptversammlung verpflichtet. Sie dürfen dem    

           Vorstand nicht angehören. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche

           Kassenprüfung durchzuführen und hierüber in der nachfolgenden Hauptversammlung

           zu berichten.

 

§ 14: Auflösung des Vereins

1.      Für den Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾  der stimm-

berechtigten  Mitglieder erforderlich.

2.      Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur

Beschlussfähig, wenn mindestens ¾  der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

3.      Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in

der Hauptversammlung erschienenen  Stimmberechtigten.

4.      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Ausgleich von Verpflichtungen

Und nach Berichtigung noch vorhandene Vermögen an eine durch die Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.

 

§ 15: Inkrafttreten / Schlussbestimmung

          Die Satzung wurde auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung am 17. März 1997

          in Stade, Landkreis Stade beschlossen und tritt nach Beschluss in Kraft.